JA! Die neue Verordnung macht Hoffnung: Ab 1.7. ist – was die Sportausübung im Allgemeinen und Judo im Speziellen betrifft – wieder fast alles möglich: Es ist 1) KEIN Abstand erforderlich, 2) auch KEINE Maske und es gibt 3) ab Donnerstag KEINE zeitliche Einschränkung mehr. Der Zutritt zum Dojo ist mit 3-G-Nachweis möglich. Bis zu 100 Personen können ohne zusätzliche Auflagen gemeinsam trainieren/wettkämpfen.
Die wichtigsten Fakten für Sommer-Judo auf einen Blick:
COVID-19-Ansprechperson: Jeder Verein definiert eine COVID-19-Ansprechperson.
Mindestabstand: Während der Sportausübung, egal ob draußen oder drinnen, ob auf öffentlichen Flächen oder privaten Sportstätten, ist kein Mindestabstand einzuhalten.
3-G-Regel: Ein Nachweis geringer epidemiologische Gefahr (Eintrittstest) muss bei allen sportlichen Aktivitäten (outdoor, indoor) vorliegen.
Maximale Gruppengröße: Zusammenkünfte bis max. 100 Personen sind ohne zusätzliche Auflagen gestattet. Ab 100 Personen muss die Veranstaltung angemeldet, ab 500 Personen behördlich bewilligt werden.
Trainingszeiten: Übungseinheiten und auch Veranstaltungen können rund um die Uhr, von 0 bis 24 Uhr, stattfinden.
Organisation: Um bei Auftreten eines Infektionsfalls die Kontaktkette nachvollziehen zu können, schreibt der ÖJV gewisse Maßnahmen wie ein Anmeldesystem, die Dokumentation der TeilnehmerInnen und überschaubare Gruppengrößen vor.
Verhaltensregeln: Die allgemeinen Hygienemaßnahmen – wie regelmäßiges Händewaschen, mit den Händen Gesichtskontakt vermeiden, in Ellenbeuge oder Taschentusch husten bzw. nießen – sind strikt einzuhalten. Verwendetes Material muss möglichst regelmäßig desinfiziert werden.
Gesundheitscheck: Vor jeder Trainingseinheit wird weiter die allgemeine Befindlichkeit abgefragt. Personen, die sich auch nur bedingt krank fühlen, dürfen am Sportbetrieb nicht teilnehmen.
Wettkämpfe (Breitensport): Wettbewerbe/Turnier sind ab sofort nicht nur für LeistungssportlerInnen, sondern auch für Nachwuchs- und Hobby-Judoka erlaubt.
Judo im Ausland: Internationale Judo-Camps sind bei Einhaltung angemessener Vorsichtsmaßnahmen (wie sie aktuell auch in Österreich zur Anwendung kommen) grundsätzlich erlaubt. Bitte jedenfalls die Reisen an den Landesverband bzw. den ÖJV melden.
Informationspflicht: Bei Auftreten von COVID-19-Verdachtsfällen hat der Verein die örtlich zuständige Gesundheitsbehörde umgehend zu informieren. Das gilt auch für die Information der TeilnehmerInnen der betroffenen Trainingsgruppe.
Siehe auch: https://www.judoaustria.at/infos-covid-19/